AGB

Allgemeine Auftragsgrundlagen

 

Die nachstehenden Bedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Designern und Auftraggebern sowie als Grundlage für die individuelle Vertragsgestaltung (nachfolgend „ Design-Auftrag“ genannt).

 

 

Gegenstand des Design-Auftrages

 

Der einem Designer erteilte Auftrag lässt bei dessen Annahme einen Urheberwerkvertrag zustande kommen, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) gerichtet ist. Durch den Design-Auftrag verpflichtet sich der Designer zur gestalterischen Problemlösung im Bereich der industriell- seriellen Produktion, insbesondere im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte oder der Überarbeitung bestehender Produkte sowie der Erarbeitung von Konzepten, Design- und Corporate-Identity-Strategien.

 

 

Geltungsbereich

 

Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Auftragsgrundlagen als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt der Auftraggeber die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsgrundlagen für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

 

 

Abschluss des Design-Auftrages

 

Im individuellen Design-Auftrag sollen die vom Designer zu erbringenden Leistungen, der Terminrahmen für die Ablieferung der Arbeiten sowie die Art der Honorierung beschrieben sein.

 

 

Verpflichtungen des Designers (Pflichtenheft) Allgemeine Sorgfalt, persönliche Ausführung

 

Der Designer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen unter Einhaltung der im Bereich des Industrial Design allgemein anerkannten Regeln sowie nach Maßgabe der Grundsätze von Design Austria sorgfältig zu erbringen. Der Designer wird den Auftrag in der Regel persönlich oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen. Das Betätigungsspektrum des Designers ist sehr breit gefächert, das Pflichtenheft kann für Design-Entwicklungen umfangreich sein. So sind Fakten / Faktoren wie Markt / Termine/ Entwicklung / Funktion / Ergonomie/ Fertigung/ Produkt- Ästhetik/ gewerblicher Rechtsschutz und Darstellung zu bedenken bzw. zu berücksichtigen.

 

 

Weisung des Auftraggebers

 

Der Designer ist angehalten, die ihm durch den Kunden erteilten Weisungen unter Wahrung seiner gestalterischen Freiheit zu befolgen und bei der Erarbeitung eines Konzeptes Produktionsmöglichkeiten und Geschäftsstrategien des Kunden soweit wie möglich zu berücksichtigen. Erteilt der Kunde unzweckmäßige Weisungen, ist der Designer verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Hält dieser trotz Mahnung an seiner Weisung fest, so kann der Designer entweder ohne Nachteil für sich solche Weisungen befolgen oder gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung durch den Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

 

Gestaltungsfreiheit

 

Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber wird dem Designer rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen (kostenlos) zur Verfügung stellen. Fakten und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Designer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur insoweit verpflichtet, als eine Überprüfung schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt der Designer nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.

 

 

Gewährleistung und Haftung

 

Die Gewährleistung des Designers für den geistigen Wert seiner Arbeiten erstreckt sich auf die Anwendung fachlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln und Grundsätze gemäß Absatz „ Allgemeine Sorgfalt“ dieser Allgemeinen Auftragsgrundlagen. Eine Erfolgshaftung wird seitens des Designers ausgeschlossen. Der Designer übernimmt Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten Pläne, Modelle, Reinzeichnungen, Abbildungen usw. keine Mängel aufweisen. Für Neuartigkeit, Schutzfähigkeit, Realisierbarkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistungen des Designers und dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, besteht dagegen keine Gewähr. Nach Ablieferung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen und dem Designer allfällige Mängel innerhalb von längstens 60 Tagen ab Ablieferung schriftlich und begründet anzuzeigen. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Die Gewährleistungspflicht des Designers beschränkt sich auf Nachbesserung. Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit des Designers geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Die vom Designer geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Der Designer haftet nicht für ihre Neuheit. Eine eventuelle Haftung des Designers für sich und seine Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für die von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden besteht eine Haftung nur im Falle von Vorsatz.

 

 

Konkurrenzklausel

 

Der Designer wird während der Dauer des Design-Vertrages ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Dienstleistungen für diejenigen KONKURRENTEN ERBRINGEN; WELCHE DER KUNDE VOR Abschluss des Vertrages abschließend bezeichnet hat. Dieses Konkurrenzverbot fällt mit Beendigung des Design-Auftrages ohne weiteres dahin. Eine Verlängerung des Verbotes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

 

Pflichten des Kunden Honorar

 

Soweit nicht anders bestimmt ist, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten sind. Vorschläge und Wesungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar. Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet. Sofern nicht anders bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag festgesetzt sind. Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste. Eine Reisetätigkeit des Designers und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt der Designer im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen dem Designer neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Honorarnote fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwandes zu verlangen. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch des Design Büros für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Design Büro ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen des Design Büros, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Design Büros. Alle dem Design Büro erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten des Design Büros , die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Design Büro eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe usw. sind vielmehr unverzüglich dem Design Büro zurückzustellen.

 

 

Informationspflicht, Arbeitsunterlagen

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer alle erforderlichen und sachdienlichen Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihn über den aktuellen Stand der Projektentwicklung auf dem Laufenden zu halten. Während der Auftragsdauer ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer über den Beizug eines anderen Designers zu informieren.

 

 

Weitere Bestimmungen Vorzeitiger Vertragsrücktritt

 

Solange der Designer seine Leistungen nicht vollendet hat, kann der Auftraggeber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Designer befindet sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit seinen Leistungen in Verzug.

 

 

Nutzungsrechte

 

Der Designer hat das alleinige Verwertungsrecht an seinen Entwürfen. Er überträgt Nutzungsrechte an diesen Entwürfen nur in dem Umfang, der im Design-Vertrag schriftlich eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt ist. Sieht der Design-Vertrag keine andere Regelung vor, überträgt der Designer lediglich eine einmalige Nutzungsbewilligung. Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Designers.

 

 

Verwendung der Arbeiten für weitere Produkte

 

Die vom Designer erstellten Arbeiten, bzw. das von ihm entwickelte Design oder Elemente daraus, dürfen in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers und gegen angemessenen zusätzliche Entschädigung für andere als in der Aufgabenstellung beschriebene Gegenstände verwendet werden. Der Designer räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Nutzungsrechte an von ihm zu erstellenden Design-Konzepten ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor.

 

 

Eigentumsrecht

 

An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

 

Auskunftsrecht

 

Der Designer hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.

 

 

Geheimhaltung, Veröffentlichungen

 

Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen verpflichtet, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen insbesondere Informationen über Ideen, Trend- und Marktanalysen, Konzepte, Entwürfe, Pläne, Verfahren usw. Während der Dauer des Design-Vertrages dürfen Veröffentlichungen über das Projekt nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Nach Beendigung des Vertrages ist der Designer unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers ohne weiteres zur Veröffentlichung seiner Arbeiten ermächtigt.

 

 

Nennung des Designers

 

Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür oder in Veröffentlichungen darüber den Namen des Designers als Urheber anbringen. Die Form der Kennzeichnung bzw. das logo des Designers sind abzusprechen. Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf ihn als Designer hinweisenden Bezeichnung seiner Wahl versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Produktes nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Kunden nicht verletzt werden. Der Designer kann in geeigneter Form in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in eigenen Drucksachen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinweisen . Der Designer hat Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Designer hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für von ihm gestaltete Produkte hergestellt wurde. Der Designer darf Ablichtungen der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen und Gestaltungen geschaffenen Produkte und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

 

 

Rechtsübertragung an Dritte

 

Sollten vom Designer im Rahmen des Design-Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in ursprünglicher oder abgewandelter Form oder Gestaltung an andere Produzenten oder Vertreiber geliefert und/oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und /oder vertrieben werden, ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Designers dazu erforderlich. Bei einer derartigen Übertragung besitzt der Designer Anspruch auf angemessenen zusätzliche Entschädigung. Das Gleiche gilt für Entwürfe, Pläne und Modelle des Designers, die nicht zur Realisierung gelangt sind.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsgrundlagen ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen. Gerichtsstand ist Graz. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Designer unterliegt, hinsichtlich des Auftrages und dem sich daraus ergebenden Ansprüchen, dem österreichischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Designers.

 

 

Schlichtungsstelle

 

Als Schlichtungsstelle dient das „Schieds- und Ehrengericht“ von Design Austria ( siehe Statuten); diesem stehen weitere Sachverständige zur Seite. Hauptaufgabe (Ziel) der Schlichtungsstelle ist es primär, eine außergerichtliche Einigung bei Streitfragen und /oder Differenzen in Auftragsabwicklungs-, Nutzungsrecht, Lizenz- und Honorarfragen zwischen Designern und Auftraggebern zu erwirken.

 

 

Schriftlichkeit

 

Der Schriftform bedarf jede von den Allgemeinen Auftragsgrundlagen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung.

 

 

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